Rz. 25
Dabei ist der für die Faktorenbildung maßgebende Wert des vorvergangenen Jahres an die Einnahmeentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen (vgl. Abs. 2 Satz 3). Dies galt nach § 255 f i. d. F. v. 1.8.2004 nicht für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2005 (vgl. zu den weitergehenden Regelungen für die Ermittlung der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter GRA der DRV zu § 68 SGB VI, Stand: 19.9.2022, Anm. 3).
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