Rz. 12

Der Begriff "Rentenanpassung" ist ein rechtstechnischer Begriff des Rentenrechts, der in § 65 näher und eindeutig beschrieben ist (vgl. instruktiv BSG, Urteil v. 20.7. 2005, B 13 RJ 17/04 R, Rz. 23). Zum 1.7. eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. Die Bestimmung des jeweiligen aktuellen Rentenwerts erfolgt nach Maßgabe der §§ 68 und 68a sowie der §§ 255d bis 255g. Dabei legt § 68 die Regeln für den aktuellen Rentenwert (West) fest. Zur Anpassung der Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, ist noch bis 30.6.2024 die Vorschrift des § 254 c heranzuziehen.

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