Rz. 26

Der für die Berechnung nach dieser Rentenformel maßgebliche Berechnungszeitpunkt folgt dem sog. Rentenbeginnprinzip; §§ 75, 300 (vgl. herzu auch GRA der DRV zu § 64 SGB VI, Stand: 13.7.2015, Anm. 3). Dabei ist der Rentenbeginn nach § 99 Abs. 1 regelmäßig mit dem Rentenantrag verknüpft. Rentenbeginn i. S. v. §§ 64, 72 ist der Zeitpunkt, zu dem der Rechtsinhaber zum ersten Mal vom Rentenversicherungsträger verlangen kann, die Rente als eine jetzt zu erbringende Leistung zu zahlen (Fälligkeit des ersten Einzelanspruchs aus dem "Stamm"-Recht auf Rente). Dieses Recht erlangt der Vollrechtsinhaber mit Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versicherungsfalles folgt, welcher die Entstehung des Stammrechts auslöst (vgl. stellv. BSG, Beschluss v. 17.4.2007, B 5 RJ 15/04 R, Rz. 47). Zeiten die nach "dem Beginn der zu berechnenden Rente" liegen, bleiben daher bei der Ermittlung von pEP außer Betracht (BSG, Urteil v. 24.7.2001, B 4 RA 45/99 R, Rz. 18; hier für beitragsfreie Zeiten). Der für den Rangstellenwert aus beitragsfreien Zeiten maßgebliche Gesamtzeitraum endet daher mit dem Monat, in dem das (Stamm-)Vollrecht auf Rente entsteht (vgl. auch BSG, Urteil v. 24.7.2001, B 4 RA 45/99 R; in Fortführung von BSG, Urteil v. 2.8.2000, B 4 RA 54/99 R, und v. 2.8.2000, B 4 RA 40/99 R).

 

Rz. 26a

Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1.7.1977 geschiedenen Ehegatten werden vom Ablauf des Kalendermonats an geleistet, in dem die Rente beantragt wird (§ 268). Für den Beginn einer Rente nach dem Fremdrentenrecht gilt § 99 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Rente frühestens vom Tage des Zuzugs an geleistet wird. Die 3-monatige Antragsfrist ist zu beachten; sie beginnt mit dem Tage des Zuzugs (§ 30 FRG). Außerdem sind die Sonderregelungen nach § 101 zum Beginn bei befristeten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, bei befristeten großen Witwenrenten oder befristeten großen Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit und im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich zu beachten.

 

Rz. 27

Berechnungsmodalitäten finden sich in §§ 121 bis 124. So sieht § 123 Abs. 1 vor, dass die Berechnungen von Geldbeträgen auf 2 Dezimalstellen durchgeführt werden, wobei die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht wird, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde (§ 121 Abs. 2).

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