Rz. 8

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich gemäß § 63 Abs. 6, § 64 Nr. 1 bis 3, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Berechnungselement der persönlichen EP ist daher zunächst der Zugangsfaktor und dann durch Vervielfältigung der pE auch der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert, die jeweils mit ihrem Wert, die sie bei Rentenbeginn (vgl. hierzu unter Rz. 26 ff. Berechnungszeitpunkt und Berechnungsmodalitäten) haben, in die Rentenformel einzusetzen sind (BSG, Urteil v. 30.3.2004, B 4 RA 46/02 R, Rz. 24). Aus § 64 lässt sich daher für die Rentenberechnung folgende Formel ableiten:

 
  PEpkte × Rf × AR = Monatsrente
PEpkte = Persönliche Entgeltpunkte
Rf = Rentenartfaktor
AR = Aktueller Rentenwert
 

Rz. 9

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn die in § 64 Nr. 1 bis 3 genannten Rentenfaktoren mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die Rentenformel lautet daher:

Persönliche Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert x Rentenartfaktor = Monatsrente

 

Rz. 10

Sinn der vereinfachten Rentenformel ist es, die Monatsrente ohne den bisher erforderlichen Umweg über den Jahresbetrag der Rente ermittelt. Kernelement dabei sollte der aktuelle Rentenwert sein; dieser "aktuelle Rentenwert" entspricht der monatlichen Altersrente aus dem Durchschnittsverdienst für ein Jahr. Die individuelle Lebensleistung sollte dabei ihren Ausdruck in den "persönlichen Entgeltpunkten" finden und mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Dabei hat der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Höhe der mit der "Regelaltersgrenze" beginnenden monatlichen Altersrente oder der monatlichen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit praktisch durch Multiplikation der beiden Faktoren "aktueller Rentenwert" und "persönliche Entgeltpunkte" berechnet wird und für die übrigen Rentenarten (Rente wegen Berufsunfähigkeit, Witwenrente usw.) ein Faktor hinzukommt, der das Verhältnis der Höhe dieser Renten zur Höhe der Altersrente bestimmt, sog. "Rentenartfaktor" (vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 169 zu der ursprünglich im Gesetzesentwurf noch in § 63 vorgesehenen Regelung zur Rentenformel).

 

Rz. 11

Der Geldwert des Rechts auf Altersrente (sog. Monatsbetrag der Rente – § 64 SGB VI) ergibt sich rechnerisch daher als Produkt aus dem Rangwert – Summe der Entgeltpunkte – und aus dem Zugangsfaktor, aus dem Rentenartfaktor sowie aus dem aktuellen Rentenwert, die jeweils mit ihrem Wert, den sie bei Rentenbeginn haben, in die "Rentenformel" einzusetzen sind. Die persönlichen Entgeltpunkte sind gemäß § 66 Abs. 1 die Summe aller Entgeltpunkte für die einzelnen rentenrelevanten Zeiten; alle rentenrechtlichen Zeiten sind zu berücksichtigen (zutreffend SG Karlsruhe, Urteil v. 27.9.2016 S 13 R 926/16, Rz. 31). Der Rangwert bei Rentenbeginn folgt gesetzesunmittelbar und ohne irgendeinen Bewertungs-, Beurteilungs-, Entscheidungs- oder Ermessensspielraum der Rentenversicherungsträger aus der Summe der einzelnen kalenderjährlichen Rangstellenwerte, die der Rechtsinhaber in seinen rentenrechtlichen Zeiten im Verhältnis zu den zeitgleich Versicherten kalenderjährlich erworben hat (BSG, Urteil v 30.3.2004, B 4 RA 46/02 R, Rz. 24; BSG, Urteil v. 30.1.2003, B 4 RA 49/02 R, Rz. 14).

 

Rz. 12

Bei der Formel handelt es sich um eine universelle Formel, die grundsätzlich für das gesamte SGB VI gilt; so stellt die Regelung zur Ermittlung von EP nach § 307a keine "besondere Rentenberechnung" dar; es handelt sich nicht um eine von den §§ 64, 254b Abs. 1 abweichende Rentenformel (insoweit klarstellend BSG, Urteil v. 29.7.2004, B 4 RA 45/03 R, Rz. 29; BSG, Urteil v. 31.3.2004, B 4 RA 39/03 R).

 

Rz. 13

Allerdings verdrängt der Begriff Monatsbeitrag i. S. d. § 64 dort diesen Begriff, wo der Gesetzgeber im Rentenrecht eine eigenständige Definition des Begriffs Monatsbeitrag gewählt hat. So wird der Monatsbetrag zur Festlegung des Abfindungsanspruchs nach § 107 Abs. 1 nicht durch den nach der Rentenformel errechneten Monatsbetrag ermittelt, da § 107 Abs. 2 insoweit eine eigenständige Legaldefinition des "Monatsbetrags" enthält (SG Berlin, Urteil v. 27.9.2019, S 85 R 279/18, Rz. 26). Der Begriff Monatsbeitrag ist daher auch strikt abzugrenzen vom Ausdruck "Monatsbetrag" im Übergangsrecht des Art. 2 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung Renten-Überleitungsgesetz (RÜG), der hier rechtlich eine völlig andere Bedeutung als der "Monatsbetrag der Rente" i. S. d. § 64 hat (BSG, Urteil v. 14.5.2003, B 4 RA 55/02 R).

 

Rz. 14

Bindend gewordene Datenfeststellungen des Versorgungsträgers sind bei der Feststellung des Monatsbetrags des Rechts auf Rente i. S. d. § 64 dann zugrunde zu legen, wenn bei einer Zugehörigkeit des Versicherten zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem die Voraussetzungen des § 259 erfüllt sind (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.11.2018, L 16 R 556/...

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