Rz. 71

Wird ein angestellter Rechtsanwalt, der im Versorgungswerk für Rechtsanwälte versichert ist und deshalb von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurde, für eine befristete Zeit in einem weiteren Beschäftigungsverhältnis tätig (hier: Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem Mitglied des Deutschen Bundestages = Bundestagsabgeordneter), so erstreckt sich nach einer neueren Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf die Befreiung von der Versicherungspflicht auf das weitere Beschäftigungsverhältnis auch dann, wenn die beiden Tätigkeiten parallel ausgeübt werden (SG Düsseldorf, Urteil v. 2.6.2021, S 7 R 1490/18; zum Verfahren ist das Berufungsverfahren beim LSG Nordrhein-Westfalen anhängig; dortiges Aktenzeichen: L 14 R 719/21). Ob diese Entscheidung Bestand haben wird, wird das weitere Verfahren zeigen. § 6 Abs. 5 Satz 2 ist kein eigenständiger Befreiungstatbestand; vielmehr setzt dies eine ursprüngliche Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 voraus und knüpft unmittelbar an diese an. Nach einer Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil v. 13.7.2015, L 3 R 442/15) findet § 6 Abs. 5 Satz 2 keine Anwendung, wenn die Nebentätigkeit zeitgleich mit der neuen Tätigkeit ausgeübt wird; die Erstreckung scheidet nach dieser Entscheidung aus, wenn die Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Bundestagsabgeordneten nicht die berufsspezifische Beschäftigung als Rechtsanwalt bei einem anwaltlichen Arbeitgeber unterbricht, sondern die beiden Tätigkeiten zeitgleich nebeneinander ausgeübt werden. Das entspricht der Zielsetzung des § 6 Abs. 5 Satz 2, der bei einer zwischenzeitlichen neuen Beschäftigung ein Systemwechsel in den Alterssicherungssystemen verhindern will. Bei zeitgleichen Tätigkeiten wird dieses Ziel mit der Erstreckung verfehlt. Als Ausnahmetatbestand ist § 6 Abs. 5 Satz 2 auch eng auszulegen, um die Beitragsleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unnötig zu schmälern und damit die Finanzierbarkeit des Rentenversicherungssystems zu gewährleisten.

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