Rz. 66

Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bezieht sich, wie sich aus §§ 46 Abs. 2 Satz 1, 46a Abs. 1 Satz 2 BRAO ergibt, auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis.

 

Rz. 67

Werden nach einer Zulassung nach § 46a BRAO weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung nach Maßgabe des § 46a BRAO unter den dort genannten Voraussetzungen auf die weiteren Arbeitsverhältnisse oder auf die geänderte Tätigkeit zu erstrecken, § 46a Abs. 3 BRAO. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die allgemeine Erstreckungsregel des § 6 Abs. 5 im Teilbereich der Syndikusrechtsanwälte in berufsrechtlicher Hinsicht mittlerweile explizit geregelt (BSG, Urteil v. 16.6.2021, B 5 RE 4/20 R, Rz. 28). § 46b Abs. 3 BRAO geht daher als lex specialis der allgemeinen Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 2 vor.

 

Rz. 68

Zur Sicherstellung der Feststellung einer Erstreckung erlegt § 46b Abs. 4 BRAO dem Syndikusrechtsanwalt Mitteilungspflichten auf. So hat der betroffene Syndikusrechtsanwalt sowohl jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsvertrags (dazu gehört auch die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses) als auch sonst "jede wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses" der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen.

 

Rz. 69

Soweit eine Erstreckung nicht in Betracht kommt, hat die zuständige Stelle die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b Abs. 2 BRAO zu widerrufen.

 

Rz. 70

Um das berufsrechtliche Verfahren nach §§ 46a, 46b BRAO verfahrensrechtlich abzusichern, hat der Gesetzgeber die Einbeziehung des Rentenversicherungsträgers in das Zulassungsverfahren und dessen Bindung an die bestandskräftige Zulassungsentscheidung der Rechtsanwaltskammer angeordnet (§ 46a Abs. 2 BRAO).

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