Rz. 65

Formularbescheide eines bundesweit zuständigen Versicherungsträgers unterliegen der umfassenden revisionsgerichtlichen Auslegungsbefugnis; auch ein solcher Befreiungsbescheid bezieht sich auf die konkret ausgeübte Beschäftigung (BSG, Urteil v. 13.12.2018, B 5 RE 3/18 R; BSG, Urteil v. 13.12.2018, B 5 RE 1/18 R, mit Anm. in SozSichplus 2019, Nr. 2, 6). Außerdem hat das BSG auch festgestellt, dass Anhaltspunkte für ein schützenswertes Vertrauen in den uneingeschränkten Fortbestand der ursprünglich erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht nicht ersichtlich sind (BSG, Urteil v. 13.12.2018, B 5 RE 1/18 R, Rz. 68; BSG, Urteil v. 13.12.2018, B 5 RE 3/18 R, Rz. 48, jeweils in Fortführung zu BSG, Urteil v. 31.10.2012, B 12 R 5/10 R). Der Befreiungsbescheid wirkt zudem nur für den Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers. Abs. 5 Satz 2 soll gewährleisten, dass eine vorübergehend berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel des Alterssicherungssystems führt. Insbesondere für die Zeit des Wehrdienstes kommt diese Regelung zur Anwendung (so die ausdrücklichen gesetzgeberischen Erwägungen, vgl.: BT-Drs. 11/4124 S. 152).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge