Rz. 45

Abweichend von Satz 1 entscheidet jedoch nach Satz 2 i. d. F. des Gesetzes Digitale Rentenübersicht v. 11.2.2021 (BGBl. I S. 154) mit Wirkung zum 18.2.2021 in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nunmehr die Deutsche Rentenversicherung Bund. Die insoweit verdrängende Entscheidungskompetenz der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht daher bei einer Entscheidung über die Befreiung von Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und bei einer Entscheidung über die Befreiung von Lehrern oder Erziehern an nicht öffentlichen Schulen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

 

Rz. 46

Die Rentenversicherungsträger haben im Rahmen der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung 2005 beschlossen, das Befreiungsverfahren in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 auch dann von der Deutschen Rentenversicherung Bund durchführen zu lassen, wenn sie nicht Kontoführer für den Antragsteller ist. Aufgrund der Spezialisierung der bereits vor der Organisationsreform für diese Befreiungsverfahren allein zuständigen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte konnten damit Synergieeffekte für eine effektive Durchführung der Verfahren insbesondere gegenüber den berufsständischen Versorgungsträgern genutzt werden. Diese Rechtspraxis wird durch die Regelung gesetzlich abgesichert (vgl. BT-Drs. 19/24487. Beschlussempfehlung und Bericht, S. 28).

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