Rz. 47

Soweit die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung über die Befreiung zu treffen hat, hat sie die nach Nr. 1 und 2 erforderlichen Bestätigungen bezüglich der Befreiungsvoraussetzungen zu beachten (diese Regelungen wurden durch das Gesetz Digitale Rentenübersicht v. 11.2.2021, BGBl. I S. 154, mit Wirkung zum 18.2.2021 nur redaktionell angepasst, vgl. BT-Drs. 19/24487, Beschlussempfehlung und Bericht, S. 28). Nr. 1 und 2 ordnet an, dass das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen durch die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige obersten Verwaltungsbehörde oder durch die oberste Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, zu bestätigten ist. Die Bestätigungen sind wiederum notwendige Voraussetzung für die Befreiung.

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