Rz. 30

Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 ermöglicht eine Befreiung in der Phase des altersbedingten Überganges aus einer selbstständigen Tätigkeit in die Nichterwerbstätigkeit. Danach können Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, von der Versicherungspflicht nach Vollendung des 58. Lebensjahres befreit werden, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden. Diese Phase verläuft häufig über das Zwischenstadium einer Selbstständigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 9. Diese Selbstständigen sollen das Recht haben, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, um ihre bisherige Form der Altersversorgung außerhalb der Rentenversicherung ausbauen zu können (BT-Drs. 14/1855 S. 9). Auch hier ist mit der Befreiungsmöglichkeit den Betroffenen ein Wahlrecht eingeräumt worden, um eine individuelle Gestaltung zu ermöglichen. Die Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 muss nach Vollendung des 58. Lebensjahres beginnen. Zuvor muss eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt worden sein, für die keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 bestanden hat. Im Gegensatz zu der Befreiung nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 ist die Befreiung nach Nr. 2 zeitlich nicht befristet. Eine inhaltliche Begrenzung besteht jedoch insoweit, als nur Tätigkeiten erfasst werden, die eine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 begründen.

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