Rz. 6

Vorgängervorschriften finden sich in §§ 1230, 1231 RVO, in §§ 7, 8 AVG und in § 32 RKG. Im Unterschied zum früheren Recht werden die Befreiungstatbestände nunmehr zusammengefasst. Die gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen zum größten Teil den bisherigen Vorschriften. Die in § 32 Abs. 6 RKG enthaltene Befreiung der vorübergehend im Bergbau beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer ist aus sozialpolitischen Gründen entfallen (BT-Drs. 11/4124 S. 151).

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