Rz. 5

Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten setzt nach Abs. 1 Satz 2 HS 1 voraus, dass ein Kind durch einen Elternteil i. S. v. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I erzogen worden ist.

Der Kreis, der Eltern umfasst nach der vorgenannten Vorschrift die folgenden Personen:

 

Rz. 6

Leibliche Eltern sind diejenigen, von denen das Kind abstammt. Gemäß § 1591 BGB stammt ein Kind von der Frau ab, die es geboren hat. Kraft Gesetzes wird vermutet, dass ein Kind von dem Mann abstammt, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet gewesen ist (§ 1592 Nr. 1 BGB). Diese sog. "Vaterschaftsvermutung" gilt gemäß § 1593 Satz 1 BGB auch dann, wenn die Ehe durch den Tod des Ehemannes aufgelöst worden ist und das Kind innerhalb von 300 Tagen nach der Eheauflösung geboren ist.

Für außerhalb einer rechtsgültigen Ehe geborene Kinder ist als Kindesvater derjenige anzusehen, der

Für die Feststellung der Vaterschaft durch ein gerichtliches Verfahren gilt grundsätzlich die Vaterschaftsvermutung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach wird als Vater eines Kindes vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit – das ist die Zeit vom 300. bis zum 181. Tag vor der Geburt des Kindes – beigewohnt hat. Nach Feststellung der Vaterschaft wird der Vater in das Geburtenbuch eingetragen (§ 27 Abs. 1 Personenstandsgesetz). Abweichend von § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB gilt die Vaterschaftsvermutung nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

Die Adoption eines minderjährigen Kindes ist gemäß § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen (§ 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ehepaare können ein Kind grundsätzlich nur gemeinschaftlich annehmen, es sei denn, es handelt sich um das Kind eines Ehegatten; in diesen Fällen kann der andere Ehegatte das Kind allein annehmen (§ 1741 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB); dies gilt seit dem 1.1.2005 (Inkrafttreten des LPartEG v. 15.12.2004 BGBL. I S. 3396) auch für eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Ein bereits adoptiertes Kind kann zu Lebzeiten des Annehmenden nur von dessen Ehegatten oder Lebenspartner i. S. d. LPartG angenommen werden (§ 1742 BGB, sog. Stiefkindadoption). Adoptiveltern stehen nach bürgerlichem Recht den leiblichen Eltern gleich (§ 1754 Abs. 1 BGB). Die Adoption wird mit der Zustellung des gerichtlichen Beschlusses an den/die Annehmenden wirksam. Zu diesem Zeitpunkt erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern und Verwandten des Kindes (§ 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB).

 

Rz. 6a

Stiefeltern, die ein Stiefkind in ihren Haushalt aufgenommen haben, gehören nach Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 56 Abs. 3 Nr. 2 SGB I ebenfalls dem Personenkreis an, dem Kindererziehungszeiten bei Vorliegen der in Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen anerkannt werden könnten. Haushaltsaufnahme i. S. v. § 56 Abs. 3 Nr. 2 SGB I liegt vor, wenn – neben einer räumlichen Bindung – zwischen dem aufnehmenden Stiefelternteil und dem Stiefkind ein auf Dauer angelegtes elternähnliches Betreuungs- und Erziehungsverhältnis begründet worden ist. Vorübergehende Unterbrechungen der häuslichen Gemeinschaft (z. B. durch Urlaub, Krankenhausaufenthalt des Stiefkindes oder des Stiefelternteils) sind hierbei unbeachtlich.

Stiefkinder sind eheliche, nichteheliche, für ehelich erklärte Kinder sowie Adoptivkinder des Ehegatten oder Lebenspartners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die dieser in die Ehe oder Lebenspartnerschaft eingebracht hat und die aus einer anderen Verbindung stammen. Als Stiefkinder gelten auch Kinder, die während einer rechtsgültigen Ehe geboren sind, deren Ehelichkeit aber erfolgreich angefochten worden ist und die nachfolgend vom Ehegatten, der nicht leiblicher Elternteil des Kindes ist, in den Haushalt aufgenommen worden sind (BSGE 44 S. 147).

 

Rz. 6b

Auch Pflegeeltern gehören gemäß Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 56 Abs. 3 Nr. 3 SGB I dem Personenkreis an, dem Kindererziehungszeiten anerkannt werden könnten. Der Begriff des Pflegekindes ist in § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I definiert. Danach handelt es sich bei Pflegekindern um Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

Ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis setzt voraus, dass das Kind aus dem Obhuts- und Erziehungsverhältnis zu den...

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