Rz. 2

Entsprechend dem Gliederungsgedanken des Gesetzes sind die bei den einzelnen Leistungsansprüchen aufgeführten Wartezeiten in § 50 zusammengefasst. Abs. 1 bestimmt die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit als Voraussetzung für die Gewährung einer Regelaltersrente, einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Rente wegen Todes, während die Abs. 2 bis 5 die Wartezeiten für insbesondere weitere Altersrenten festlegen.

 

Rz. 2a

Die allgemeine (Mindest-)Wartezeit für die Regelaltersrente, für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie für Renten wegen Todes beträgt nach Abs. 1 Satz 1 5 Jahre. Satz 2 enthält zusätzlich eine Fiktion der Erfüllung der Wartezeit für Fälle, in denen entweder Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben oder verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen haben. Abs. 2 regelt die Wartezeit von 20 Jahren als Voraussetzung für eine besondere Rente wegen voller Erwerbsminderung, nach Abs. 3 sind 25 Jahre für eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute bzw. für Bergleute vom 50. Lebensjahr an erforderlich. Die Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für eine Altersrente für langjährig Versicherte oder für schwerbehinderte Menschen, 45 Jahre sind für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlich. Die Übergangsregelung des § 243b setzt eine Wartezeit von 15 Jahren für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bzw. für Frauen voraus.

 

Rz. 3

Eine Sonderregelung – ergänzend zu den Wartezeitfiktionen nach Abs. 1 Satz 2 – enthält § 245a, wenn vor dem 1.1.1992 ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet bestand.

 

Rz. 4

Im Wege des Besitzschutzes soll nach § 305 all den Versicherten, die eine Wartezeit für eine Rente und einen Rentenanspruch erworben haben, die Wartezeiterfüllung erhalten bleiben, wenn später eintretende Rechtsänderungen zu einem Wartezeitverlust führen würden.

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