0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 45 ist am 1.1.1992 auf der Grundlage des Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten und entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1991 geltenden § 45 RKG, so dass die hierzu ergangene Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit besitzt. Die im RKG bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt in den §§ 46, 47 geregelten Knappschaftsrenten wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit sind unter dieser Bezeichnung nicht in das SGB VI übernommen worden. Diese Renten wurden im SGB VI zunächst von den §§ 43, 44 in ihrer bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (vgl. insoweit auch die Übergangsregelung in § 302b) und werden seitdem von den §§ 43, 240 in ihrer ab dem 1.1.2001 geltenden Fassung erfasst (vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 164).

Durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) wurden in Abs. 2 Satz 3 sowie in Abs. 3 – zur Angleichung des Gesetzes an eine Änderung des § 43 Abs. 2 (vgl. BT-Drs. 13/2590 S. 24 zu Nr. 10) – jeweils die Wörter "oder selbständige Tätigkeit" eingefügt und – der zum 1.1.2001 wieder aufgehobene – Abs. 5 angefügt.

Das 2. Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (2. SGB VI-ÄndG) v. 2.5.1996 (BGBl. I S. 659) fügte in Abs. 2 als Satz 2 die Wörter "Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen" ein (Art. 1 Nr. 4 2. SGB VI-ÄndG). Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) wurde Abs. 4 (ohne inhaltliche Änderung) neugefasst und Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2001 aufgehoben. Die in dem letztgenannten Absatz enthaltene Teilrentenregelung und Anrechnung von Einkommen wird nunmehr durch § 96a Abs. 1a Nr. 3 geregelt.

Durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) sind mit Wirkung vom 1.1.2008 in Abs. 1 und Abs. 2 die Wörter "zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Bei der Rente für Bergleute handelt es sich – ebenso wie bei den Renten wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung nach den §§ 43, 240 – um eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 3) in Form einer knappschaftlichen Sonderleistung. Die Rente nach § 45 hat wie auch die übrigen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Lohnersatzfunktion. Durch die Rente für Bergleute sollen die Lohnausfälle ausgeglichen werden, die dadurch bedingt sind, dass der Versicherte krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, die seine knappschaftliche Berufsbiografie prägende Erwerbstätigkeit zu verrichten und zur Ausübung einer geringer entlohnten Beschäftigung gezwungen ist. Der Rentenanspruch setzt – neben den in Abs. 1 Nr. 2 und 3 geregelten versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen – als erste Alternative des Versicherungsfalls der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau voraus, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung weder seine bisher ausgeübte noch eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung ausüben kann (Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2) und auch eine – im Vergleich mit seiner bisherigen knappschaftlichen Tätigkeit – wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige (abhängige) Beschäftigung i. S. d. § 7 SGB IV oder selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus nicht tatsächlich ausübt (Abs. 2 Satz 3).

Ebenso im Bergbau vermindert berufsfähig (2. Anspruchsalternative) sind Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, eine im Vergleich mit der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr tatsächlich ausüben und die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben (Abs. 3). Im letztgenannten Fall wird das Vorliegen verminderter Berufsfähigkeit mit Vollendung des 50. Lebensjahres unterstellt. Bei beiden – in § 45 Abs. 1 und 2 einerseits und in § 45 Abs. 3 andererseits geregelten – Anspruchsalternativen der Rente für Bergleute handelt es sich um einen einheitlichen Rentenanspruch, der nur entweder auf der Grundlage der ersten oder der zweiten gesetzlichen Alternative erfüllt werden kann und alternativ auch nur einen Rentenanspruch begründet. Bezieht ein Rentner eine Rente nach Abs. 1, so hat er keinen Anspruch auf eine weitere Rente für Bergleute, auch wenn nachfolgend die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind. Die bereits bezogene Rente wird weitergewährt (BSG, SozR § 45 RKG Nr. 28).

Beide Renten werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (vgl. §§ 34, 235) gezahlt. Während die Rente nach Abs. 3 als versicherungsrechtliche Voraussetzung und zur Begründung der Vermutung, dass der Versicherte mit Vollendung des 50. Lebensjahres im Bergbau vermindert berufsfähig ist (vgl. hierzu Rz. 15), die Zurücklegung der Wartezeit von 25 Jahren nach § 50 Abs. ...

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