Rz. 48

§ 43 ist durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) vollständig neu gefasst worden. Der nachfolgenden Kommentierung liegt § 43 i. d. F. des Gesetzes v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes v. 19.12.2000 (BGBl. I S. 1815), also § 43 a. F. zugrunde. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit kann weiterhin (unter der Geltung des neuen Rechts) nach Maßgabe des § 302b Abs. 1 bestehen; darüber hinaus besitzt die Kommentierung zu § 43 Abs. 2 a. F. Bedeutung im Rahmen des § 240. Auf die Kommentierung dieser Vorschriften wird ebenfalls hingewiesen.

4.1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 49

Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ersetzte die § 1246 RVO, § 23 AVG, § 46 RKG ohne wesentliche inhaltliche Änderungen. Die zu den früheren Vorschriften ergangene Rechtsprechung besitzt deshalb weitestgehende Gültigkeit. § 43 wurde wie folgt geändert: Durch das Gesetz v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) wurden Abs. 1 Nr. 2 neu gefasst und Abs. 1 Satz 2 angefügt; ferner wurden die Abs. 3 und 4 neu gefasst und Abs. 5 angefügt. Durch das Gesetz v. 2.5.1996 (BGBl. I S. 659) schließlich wurde Abs. 2 Satz 4 angefügt. Durch eine Änderung des § 302b Abs. 1 durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist der Anspruch auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 a. F. dahingehend neu gestaltet worden, dass diese Rente bei Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen dieser Bestimmung bis zur Vollendung des Regelaltersgrenze gezahlt wird.

4.1.2 Regelungszweck

 

Rz. 50

Die Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente) wie auch die Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) dienen der Absicherung gegenüber dem Invaliditätsrisiko. Nach der gesetzgeberischen Intention soll allerdings nur die EU-Rente einen vollen Ersatz für das infolge von Krankheit entgangene Arbeitseinkommen bieten. Dagegen beruht die Konzeption der BU-Rente auf der Prämisse, dass es dem Versicherten noch möglich ist, sein noch vorhandenes Restleistungsvermögen auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Die BU-Rente soll lediglich einen Ausgleich für das infolge der gesundheitlichen Einschränkungen geringere Einkommen bieten und dient somit lediglich der Aufstockung anderer Einkünfte.

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