SGB VI § 44 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

§ 44 SGB VI ist durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 mit Wirkung vom 1.1.2001 aufgehoben worden. § 44 SGB VI a.F. entfaltet jedoch weiterhin Bedeutung im Rahmen des § 302b. Auf die Anmerkungen zu dieser Vorschrift wird ebenfalls hingewiesen Dieser Kommentierung liegt § 44 in der Fassung des Gesetzes vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 19.12.2000 (BGBl. I S.1815), < § 44 a.F.> zugrunde.

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