Rz. 46

Nach § 43 Abs. 6 haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. hierzu oben Rz. 45) voll erwerbsgemindert waren und dies seitdem ununterbrochen sind, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren (§ 50 Abs. 2) erfüllt haben. Mit dieser Regelung soll gewährleistet werden, dass Versicherte, die bereits im Zeitpunkt des Eintritts in das Erwerbsleben oder jedenfalls vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren bzw. geworden sind, trotz erheblicher Beitragsentrichtung nicht auf Dauer von dem Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen sind (vgl. BT-Drs. 7/1992 zu § 1247 RVO). Auf die Wartezeit von 20 Jahren werden Beitrags- und Ersatzzeiten (auch freiwillige Beiträge nach § 7) angerechnet. Auch nach Zurücklegung der Wartezeit von 20 Jahren ist der Rentenanspruch allerdings auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung beschränkt. Auf die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 (Dreifünftelbelegung) kommt es nicht an. Damit wird erreicht, dass die Wartezeit von 20 Jahren auch durch freiwillige Beiträge erfüllt und insbesondere mit dem Ziel der Rentengewährung nach langjähriger versicherungspflichtiger Beschäftigung aufgefüllt werden kann.

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