Rz. 45

Vor dem Eintritt der geminderten Erwerbsfähigkeit muss die allgemeine Wartezeit erfüllt sein (Abs. 1 Nr. 3). Sie beträgt 5 Jahre (§ 50 Abs. 1). Auf sie werden Kalendermonate mit Beitragszeiten (§ 51 Abs. 1; auch freiwillige Beiträge nach § 7) sowie Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 i. V. m. § 250) angerechnet. Unter den Voraussetzungen der §§ 53, 245 gilt die Wartezeit vorzeitig als erfüllt.

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