Rz. 11

Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung setzt nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 zunächst den Eintritt des Versicherungsfalls der teilweisen Erwerbsminderung voraus (§ 43 Abs. 1 Nr. 1). Darüber hinaus muss der Versicherte in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung über eine Pflichtbeitragszeit in einem Umfang von 3 Jahren verfügen (§ 43 Abs. 1 Nr. 2) und die allgemeine Wartezeit zurückgelegt haben (§ 43 Abs. 1 Nr. 3). Der Versicherungsfall der teilweisen Erwerbsminderung ist in § 43 Abs. 1 Satz 2 definiert. Danach sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Versicherungsfall der teilweisen Erwerbsminderung ist im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung zu verstehen, der nach § 43 Abs. 2 Satz 2 vorliegt, wenn Versicherte außerstande sind, auch nur 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (vgl. hierzu Rz. 13 ff.). Demnach ist – jedenfalls nach dem Wortlaut des Gesetzes – teilweise erwerbsgemindert, wer zwar noch 3, jedoch keine 6 Stunden täglich mehr arbeiten kann. Ein Restleistungsvermögen in dem vorgenannten Umfang begründet jedoch bei gleichzeitiger Arbeitslosigkeit des Versicherten über den Wortlaut des Gesetzes (§ 43 Abs. 1 Satz 2) hinaus den Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung (vgl. hierzu ausführlich Rz. 15 bis 16), sodass teilweise Erwerbsminderung abweichend vom Gesetzeswortlaut nur in den in der Praxis seltenen Fällen besteht, in denen das Restleistungsvermögen des Versicherten auf einen täglichen Arbeitseinsatz von 3 bis unter 6 Stunden gesunken ist und er über einen seinem eingeschränkten Restleistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz verfügt (vgl. Rz. 16).

 

Rz. 12

Der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kommt lediglich Lohnausgleichsfunktion zu; denn sie wird in Anwendung eines Rentenartfaktors von 0,5 (vgl. § 67 Nr. 2) lediglich in Höhe der Hälfte der Vollrente geleistet und setzt demnach im Ergebnis neben der Rentenzahlung zur Bestreitung des Lebensunterhalts die Ausübung einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit oder den Bezug anderer Sozialleistungen voraus.

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