Rz. 79

Diese beginnt nach Satz 1 Nr. 1 in den Fällen der Abs. 1 und 2 mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 2 vorliegen, wenn sie innerhalb von 3 Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt.

 

Rz. 80

Mit dem Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SEuSVNOG) v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) wird mit Wirkung zum 1.1.2025 die Regelung über den Beginn auch auf den dann neu geschaffenen Tatbestand des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 erstreckt. Nr. 1 enthält dann auch die einschlägige Regelung über den Beginn für Bezieher eines Erwerbsschadensausgleichs nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. Durch die Regelung des Anspruchs auf Erwerbsschadensausgleich nach Kapitel 6 des Soldatenentschädigungsgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2025 ist auch diese Folgeänderung erforderlich (vgl. BR-Drs. 65/21 S. 182, 183, 325 und BT-Drs. 19/27523 S. 159, 277).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge