Rz. 72

Mit dem Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SEuSVNOG) vom 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) wird mit einer neuen Nr. 3 mit Wirkung zum 1.1.2025 ein weiterer Versicherungspflichttatbestand auf Antrag für Bezieher eines Erwerbsschadensausgleichs nach dem Soldatenentschädigungsgesetz geschaffen werden.

 

Rz. 73

Durch die mit dem SEuSVNOG zum 1.1.2025 geschaffene Regelung des Anspruchs auf Erwerbsschadensausgleich nach Kapitel 6 des Soldatenentschädigungsgesetzes sind auch in § 4 Folgeänderungen erforderlich. Nach § 41 des Soldatenentschädigungsgesetzes ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 unter den Voraussetzungen des § 41 Soldatenentschädigungsgesetz zu beantragen (so ausdrücklich die Gesetzesmaterialien: BR-Drs. 65/21 S. 182, 183, 325 und BT-Drs. 19/27523 S. 159, 277).

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