2.5.1 Beginn der Versicherungspflicht (Satz 1)

 

Rz. 77

Abs. 4 Satz 1 regelt den Beginn (Nr. 1 und Nr. 2) der Versicherungspflicht.

 

Rz. 78

Die Frist zur Antragstellung des § 4 Abs. 2 SGB VI ist eine Ausschlussfrist (BSG, Urteil v. 16.6.2021, B 5 RE 7/19 R, Rz. 26), sodass auch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 27 SGB X ausscheidet. Da der Antrag konstitutiv ist, kann er nicht mehr nachgeholt werden (BSG, Urteil v. 26.4.2005, B 5 RJ 6/04 R, das BSG hat aber auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verwiesen; vgl. auch GRA der DRV zu § 4 SGB VI, Stand: 23.2.2022, Anm. 3.8 und 3.9.4 mit Hinweis darauf, dass der Antrag über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aufgrund eines Beratungsfehlers fingiert werden kann und muss, m. w. N. aus der Rechtsprechung).

2.5.1.1 Beginn der Versicherungspflicht nach Nr. 1

 

Rz. 79

Diese beginnt nach Satz 1 Nr. 1 in den Fällen der Abs. 1 und 2 mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 2 vorliegen, wenn sie innerhalb von 3 Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt.

 

Rz. 80

Mit dem Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SEuSVNOG) v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) wird mit Wirkung zum 1.1.2025 die Regelung über den Beginn auch auf den dann neu geschaffenen Tatbestand des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 erstreckt. Nr. 1 enthält dann auch die einschlägige Regelung über den Beginn für Bezieher eines Erwerbsschadensausgleichs nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. Durch die Regelung des Anspruchs auf Erwerbsschadensausgleich nach Kapitel 6 des Soldatenentschädigungsgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2025 ist auch diese Folgeänderung erforderlich (vgl. BR-Drs. 65/21 S. 182, 183, 325 und BT-Drs. 19/27523 S. 159, 277).

2.5.1.2 Beginn der Versicherungspflicht nach Nr. 2

 

Rz. 81

Nach Satz 1 Nr. 2 beginnt die Versicherungspflicht in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit Beginn der Leistung und in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation, wenn der Antrag innerhalb von 3 Monaten danach gestellt wird, andernfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. hierzu im Einzelnen oben Rz. 14, 16 mit Beispielen).

2.5.2 Ende der Versicherungspflicht (Satz 2)

 

Rz. 82

Abs. 4 Satz 2 regelt dann das Ende der Versicherungspflicht und ordnet an, dass die Versicherungspflicht mit Ablauf des Tages endet, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind; so z. B. mit dem Tag, an dem die Beschäftigung endet oder auch, wenn die sonstigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies kann der Fall sein bei Wechsel der Staatsangehörigkeit, Eintritt der Versicherungspflicht kraft Gesetzes u. a. (GRA der DRV zu § 4 SGB VI, Stand: 23.2.2022, Anm. 2.11 mit weiteren Beispielen). Die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 über die Beendigung des Pflichtversicherungsverhältnisses ist dabei abschließend mit der Folge, dass die einmal begründete Antragspflichtversicherung von dem Versicherten nicht gekündigt, widerrufen oder sonst durch Willenserklärung beendet werden kann (BSG, Urteil v. 26.1.2005, B 12 RA 3/03 R; BSG, Urteil v. 16.6.2021, B 5 RE 7/19 R, Rz. 26).

 

Rz. 83

Die Frist des § 4 Abs. 2 ist eine Ausschlussfrist (BSG, Urteil v. 16.6.2021, B 5 RE 7/19 R, Rz. 26), sodass auch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 27 SGB X ausscheidet.

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