Rz. 63

Abs. 3 regelt die Versicherungspflicht auf Antrag für den dort abschließend aufgeführten Personenkreis. Erfasst werden:

  1. Sozialleistungsbezieher bzw. Bezieher von Entgeltersatzleistungen – Nr. 1,
  2. Arbeitsunfähige und Rehabilitanden ohne Krankengeldanspruch – Nr. 2 und
  3. Bezieher eines Erwerbsschadensausgleichs nach dem Soldatenentschädigungsgesetz – Nr. 3 (ab 1.1.2025).

2.3.1 Empfänger von Entgeltersatzleistungen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2)

 

Rz. 64

Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 schließt die Lücke zu den Versicherungspflichttatbeständen des § 3 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 3a und erfasst durch die Verweisung auf § 3 Satz 1 Nr. 3 Personen, die die dort aufgezählten Sozialleistungen (z. B. Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld oder Arbeitslosengeld) erhalten sowie durch die Verweisung auf  § 3 Satz 1 Nr. 3a Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften erhalten, jedoch nicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 3a versicherungspflichtig sind, da sie im letzten Jahr (bzw. dem erweiterten Zeitraum gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 HS 2 und Nr. 3a HS 2) vor Beginn der Leistung nicht zuletzt versicherungspflichtig waren. Das sind z. B. befreite Angestellte, die zwar eine der o. g. Leistungen beziehen, aber wegen der Befreiung nicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 3a versicherungspflichtig sind. Die Antragspflichtversicherung soll es einerseits dem Versicherten ermöglichen, eine Versicherungslücke zu füllen und andererseits auch dazu führen, die Voraussetzungen für die Anrechnung einer sich anschließenden Anrechnungszeit schaffen zu können. Wegen der Vergleichbarkeit mit den oben aufgeführten Sozialleistungen ist ein Antragsrecht auch hinsichtlich der Personen zu bejahen, die von einem deutschen Sozialleistungsträger etwa eine Eingliederungsbeihilfe erhalten. Der Gesetzgeber hat dabei die Antragsversicherungspflicht nicht auch auf die Bezieher von Arbeitslosengeld II (als Nachfolgeleistung zur Arbeitslosenhilfe) erstreckt. Dabei handelt es sich nicht um ein gesetzgeberisches Versehen, da für diesen Personenkreis – anders als bei den Beziehern von Arbeitslosenhilfe – keine vorherige Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden haben muss. Nach Abs. 3 Satz 2 wird auch demjenigen ein Recht auf Antragspflichtversicherung eingeräumt, der als Leistungsbezieher eines deutschen Leistungsträgers seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat (z. B. sog. Grenzgänger).

 

Rz. 65

Die Erweiterung in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zugunsten der Spender von Organen und Gewebe nach § 3 Satz 1 Nr. 3a erfolgt mit dem Ziel der Gleichstellung von Personen, die einem privat krankenversicherten Empfänger oder Empfängern von Leistungen der dort genannten Stellen Organe oder Gewebe spenden. Soweit eine Pflichtversicherung kraft Gesetzes nach § 3 Satz 1 Nr. 3a ausscheidet, weil die dort geforderte Versicherungszeit nicht erfüllt ist, können sich diese Personen auf Antrag pflichtversichern.

 

Rz. 66

Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 regelt weiter den Beginn der Versicherungspflicht nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1. Die Versicherungspflicht beginnt dann ab Leistungsbeginn, wenn der Antrag innerhalb von 3 Monaten danach gestellt wird, anderenfalls mit dem auf den Antragseingang folgenden Tag (Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erste Alternative).

 

Rz. 67

Das Ende der Versicherungspflicht ordnet Abs. 4 Satz 2 an; danach endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind.

 

Rz. 68

 
Praxis-Beispiel
 
(1) Bezug von Krankengeld vom 12.2.2019 bis 19.7.2019
  Antragseingang 15.4.2019
  Es besteht Versicherungspflicht nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1  
  vom 12.2.2019 bis zum 19.7.2019.  
(2) Bezug von Krankengeld vom 12.2.2019
    bis 19.7.2019
  Antragseingang 15.5.2019
  Es besteht Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1  
  vom 16.5.2019 bis zum 19.7.2019.  

2.3.2 Arbeitsunfähige Rehabilitanden (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)

 

Rz. 69

Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 regelt die Antragsversicherungspflicht für den Personenkreis der arbeitsunfähigen Rehabilitanden. Personen, die nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht (also i. d. R. privat Krankenversicherte, aber auch nicht Krankenversicherte) oder nicht entsprechend versichert sind (z. B. krankenversicherte Arbeitnehmer oder freiwilliges Mitglied ohne Anspruch auf Krankengeld; vgl. zu den Fallgruppen GRA der DRV zu § 4 SGB VI, Stand 23.2.2022, Anm. 4.3.3), können für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation auf Antrag versicherungspflichtig werden (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2). Voraussetzung ist, dass sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation zuletzt versicherungspflichtig waren. Die Pflichtversicherung kann für diese Personengruppe für längstens 18 Monate bestehen. Dies entspricht dem Leistungsrahmen bei Krankengeldbezug. Krankengeld wird nach § 48 Abs. 1 SGB V für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit längstens 78 Wochen gezahlt. Personen, deren Anspruch auf Krankengeld (für längstens 78 Wochen) jedoch erschöpft ist – Aussteuerung – gehören bei weiterbestehender Arbeitsunfähigkeit daher nicht zu den Personen ohn...

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