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Die für die Entscheidung über die Pflichtversicherung auf Antrag zuständigen Rentenversicherungsträger sind allumfassend entscheidungsbefugt und auch entscheidungsverpflichtet. Der zuständige Rentenversicherungsträger entscheidet daher nicht nur über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Versicherungspflicht auf Antrag, sondern auch über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Versicherungspflicht an sich. Unzulässig ist daher eine Elementenfeststellung, wie z. B. die Versicherungspflicht dem Grunde nach.

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