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Sofern der im Ausland Beschäftigte keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr im Inland hat, ist für den Antrag auf Versicherungspflicht für den Personenkreis nach § 4 Abs. 1 der Regionalträger zuständig, in dessen Bereich die antragstellende Stelle ihren Sitz hat. § 30 Abs. 3 SGB I regelt die Voraussetzungen für die Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt. Der Sitz der antragstellenden Stelle gilt in diesen Fällen als Beschäftigungsort; § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 2 (vgl. auch GRA der DRV zu § 4 SGB VI, Stand: 23.2.2022, Anm. 2.10).

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