Rz. 19
Antragsberechtigt sind nur Stellen mit einem Inlandssitz. Was Inland ist, ergibt sich aus § 3 Nr. 1 SGB IV; die beantragende Stelle muss daher ihren (Geschäfts)Sitz im Geltungsbereich des SGB IV haben – also in Deutschland.
Rz. 20
Antragsberechtigt sind Institutionen, die auch Beitragsschuldner sind; so für den Personenkreis des Abs. 1 die in § 170 Abs. 1 Nr. 4 genannten Stellen; antragsberechtigt sind dabei regelmäßig die Arbeitgeber. Lassen dabei verschiedene Unternehmen eines Konzerns solche Vorgänge von einer gemeinsamen Stelle abwickeln, bleibt gleichwohl der Sitz des Unternehmens, das die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 beantragt und welches auch zum Beitragsschuldner gemäß § 170 Abs. 1 Nr. 4 wird, maßgeblich (vgl. auch GRA der DRV zu § 4 SGB VI, Stand: 23.2.2022, Anm. 2.10).
Rz. 21
Ausdrücklich ausgeschlossen von der Antragsberechtigung nach Abs. 1 ist daher der Versicherte selbst. Da mit § 4 aber ein dispositives Recht umgesetzt wird, ist die Zustimmung des Versicherten konstitutiv.
Rz. 22
In den Fällen der Abs. 2 und 3 ist antragsberechtigt hingegen der Versicherte selbst.
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