Rz. 46

Satz 2 begründet die Versicherungspflicht auf Antrag für alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben. Sie gilt für Mitglieder einer amtlichen Vertretung des Bundes und der Länder sowie für die bei ihnen Beschäftigten, soweit sie nicht bereits aufgrund einer Entsendung nach § 4 SGB IV oder aufgrund zwischen- oder überstaatlichen Rechts der deutschen Sozialversicherung unterliegen. Sie ist deshalb insbesondere für Ortskräfte in den Fällen von Bedeutung, in denen die Vorschriften über die soziale Sicherheit im Beschäftigungsstaat keine ausreichende Absicherung gewährleisten oder eine Rückkehr nach Deutschland von Beginn an beabsichtigt ist. Eine Ortskraft ist dabei ein Mitarbeiter einer staatlichen oder privaten Einrichtung des Inlandes, der im Ausland zur Tätigkeit in diesem Land eingestellt worden ist. Es handelt sich in diesen Fällen daher nicht um eine Entsendung. Andererseits soll durch das flexible Instrument der Antragspflichtversicherung auch vermieden werden können, dass es zu unnötigen Doppelversicherungen kommt (BR-Drs. 846/10 S. 32). Amtliche Vertretungen sind neben Botschaften, Gesandtschaften und Konsularbehörden alle deutschen Dienststellen, die im Ausland staatliche Aufgaben wahrnehmen und durch entsprechende Regelungen einbezogen worden sind.

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