Rz. 2

§ 4 erfasst abschließend alle Tatbestände, die es ermöglichen, in der Rentenversicherung aufgrund eines Antrages eine Versicherungspflicht zu begründen und regelt damit die Versicherungspflicht auf Antrag. Dabei regelt Abs. 1 die Versicherungspflicht auf Antrag für den Personenkreis mit Auslandsbezug. Abs. 2 trifft eine weiterführende Reglung für selbständig Tätige, Abs. 3 betrifft die Versicherungspflicht auf Antrag für Personen bei Bezug von Entgeltersatzleistungen u. a. Abs. 3a ordnet die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht auch für die Versicherungspflicht auf Antrag nach Abs. 3 an. Abs. 4 schließlich regelt Beginn und Ende der Versicherungspflicht auf Antrag.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge