Rz. 3

Altersgrenze für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte ist gemäß § 36 Satz 1 Nr. 1 die Vollendung des 67. Lebensjahres. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist bereits vom Kalendermonat nach Vollendung des 63. Lebensjahres zulässig (§ 36 Satz 2). Diese Altersgrenzen gelten ausschließlich für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 (Umkehrschluss aus § 236 Abs. 1).

Die Vollendung eines Lebensjahres ist auf den Vortag vor dem jeweiligen Geburtstag zu datieren (§ 26 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB).

Der Geburtstag eines Versicherten ist grundsätzlich durch Vorlage einer Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde, eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen. Bei Berechtigten i. S. v. § 1 FRG (z. B. Vertriebene nach § 1 Bundesvertriebenengesetz) genügt ggf. die Glaubhaftmachung des Geburtstages (§ 4 Abs. 1 FRG), wobei als schwächstes Mittel der Glaubhaftmachung auch Versicherungen an Eides statt zulässig sind (§ 4 Abs. 3 FRG).

Für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte mindert sich gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Zugangsfaktor für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) von 1,0 um 0,003; dies entspricht einem dauerhaften Rentenabschlag von 0,3 % der Monatsrente (§ 64). Soweit eine Altersrente für langjährig Versicherte bereits vom Kalendermonat nach Vollendung des 63. Lebensjahres und damit 4 Jahre vorzeitig in Anspruch genommen wird, ergibt sich ein dauerhafter Rentenabschlag von 14,4 % (48 KM x 0,3 % = 14,4 %). Zur Minderung dieses Rentenabschlags können Versicherte aber auch von ihrem Dispositionsrecht Gebrauch machen und irgendeinen anderen Zeitpunkt zwischen der Vollendung ihres 63. Lebensjahres und ihres 67. Lebensjahres als Rentenbeginn bestimmen. Darüber hinaus besteht gemäß § 187a Abs. 1 die Möglichkeit, den durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente bedingten Rentenabschlag bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze durch eine zusätzliche Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise auszugleichen. Insoweit wird auf die Kommentierung zu § 187a verwiesen.

 
Praxis-Beispiel
 

Geburtstag des Versicherten

Vollendung des 67. Lebensjahres für einen abschlagsfreien Rentenanspruch (§ 26 SGB X, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB)

1.9.1965

31.8.2032
Vollendung des 63. Lebensjahres als frühestmöglicher Zeitpunkt für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte (§ 26 SGB X, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB) 31.8.2028

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