Rz. 5

Die Bewilligung einer Regelaltersrente setzt grundsätzlich eine wirksame Antragstellung voraus (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 SGB X, § 18 Satz 2 Nr. 2 SGB X, § 16 Abs. 1 SGB I). Der wirksam gestellte Rentenantrag hat eine materiell-rechtliche Bedeutung bei Bestimmung des jeweiligen Rentenbeginns. Die Regelaltersrente wird nämlich gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Bei späterer Antragstellung beginnt die Regelaltersrente mit dem Antragsmonat (§ 99 Abs. 1 Satz 2).

 
Praxis-Beispiel
 
Geburtstag des Versicherten 6.2.1965
Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 26 SGB X, §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB) 5.2.2032
Ende der Antragsfrist von 3 Kalendermonaten 31.5.2032
Beginn der Regelaltersrente bei rechtzeitiger Antragstellung 1.3.2032

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