Rz. 9

Hinsichtlich der Höhe des täglichen Zuzahlungsbetrages verweist § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI auf § 40 Abs. 5 und 6 SGB V. Diese Vorschrift verweist wiederum auf § 61 Satz 2 SGB V.

Seit dem 1.1.2004 beträgt die Zuzahlung für die Dauer der stationären medizinischen Rehabilitationsleistung bundeseinheitlich 10,00 EUR täglich. Eine Reduzierung des täglichen Zuzahlungsbetrages ist im Rahmen der "Richtlinien für die Befreiung von der Zuzahlung" möglich (vgl. Rz. 11 ff.).

Die Höhe der Zuzahlung wird dem Versicherten i. d. R. bereits mit dem Bewilligungsbescheid mitgeteilt. Sofern sich der Zuzahlungsbetrag bis zur Beendigung der Rehabilitationsleistung erhöht und diese Erhöhung nicht im Bewilligungsbescheid berücksichtigt ist, gilt der Bewilligungsbescheid als begünstigender Verwaltungsakt i. S. d. § 48 SGB IX, der nach vorheriger Anhörung (§ 24 SGB X) nur durch einen neuen Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden kann.

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