2.1 Stichtag 31.12.1991 (Abs. 1)

 

Rz. 4

§ 315 Abs. 1 überträgt die Besitzstandsregelungen des Art. 2 § 28a Abs. 1 Satz 3 ArVNG, Art. 2 § 27a Abs. 1 S. 3 AnVNG in das SGB VI. Diese enthielten eine Besitzschutzregelung für die Rentner, die infolge der Änderung des § 1304e RVO, § 83e AVG ab dem 1.1.1983 keinen Anspruch auf den Beitragszuschuss mehr hatten, weil sie freiwillig außerhalb der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, das nicht der deutschen Aufsicht unterlag, versichert waren.

 

Rz. 5

Abs. 1 setzt voraus, dass der Berechtigte am 31.12.1991 (= Tag vor Inkrafttreten des SGB VI) nach den genannten Vorschriften des ArVNG bzw. AnVNG Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung hatte und er zu diesem Zeitpunkt nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem der deutschen Aufsicht unterliegenden Krankenversicherungsunternehmen versichert war.

 

Rz. 6

Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen der Krankenversicherung bestand am 31.12.1991 gemäß Art. 2 § 28a Abs. 1 Satz 3 ArVNG, Art. 2 § 27a Abs. 1 Satz 3 AnVNG nur dann, wenn sowohl der Rentenanspruch als auch der Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung vor dem 1.1.1983 entstanden waren und Letzterer auch am 31.12.1991 noch bestand.

 

Rz. 7

Ob der Rentenbezieher "zu diesem Zeitpunkt" (vgl. den Wortlaut des Abs. 1) am 31.12.1991 nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem der deutschen Krankenversicherung unterliegenden Krankenversicherungsunternehmen versichert, also weder gesetzlich noch privat krankenversichert war, richtet sich ebenfalls letztlich nach dem Status des Versicherten am 1.1.1983; denn nach Art. 2 § 28a Abs. 1 Satz 3 ArVNG, Art. 2 § 27a Abs. 1 Satz 3 AnVNG, die § 315 Abs. 1 in das SGB VI überträgt, bestand Anspruch auf den (fort-)geführten Zuschuss nur, wenn der Rentenbezieher bereits vor dem 1.1.1983 nicht in dem obigen Sinne krankenversichert war.

 

Rz. 8

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so ist der bisher geleistete Zuschuss auch nach Inkrafttreten des SGB VI zum 1.1.1992 für die laufende und für eine weitere Rente, die sich unmittelbar daran anschließt (z. B. die Altersrente nach einer Rente wegen Erwerbsminderung), in der bisherigen Höhe zu zahlen. Die sich unmittelbar anschließende Rente muss allerdings an denselben Rentenberechtigten geleistet werden (vgl. den Wortlaut des § 315 Abs. 1 a. E.). Hinterbliebene, die im Anschluss an die Rente eines verstorbenen Ehegatten eine Rente aus dessen Versicherung beziehen, kommen daher nicht in den Genuss der Besitzschutzregelung.

2.2 Stichtag 1.1.1992 (Abs. 2)

 

Rz. 9

Abs. 2 hält die Besitzschutzregelung des Art. 2 § 28a Abs. 1 Satz 2 ArVNG, Art. 2 § 27a Abs. 1 Satz 2 AnVNG aufrecht. Diese Vorschriften trafen hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschusses eine Besitzstandsregelung für die Rentenbezieher, die am 31.12.1982 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung in Höhe von mindestens 100,00 DM hatten (vgl. Rz. 3). War der ab dem 1.1.1983 maßgebliche Zuschuss in Höhe von 11,8 % niedriger, so war der bisherige Zuschuss weiterzuzahlen, ab dem 1.7.1983 allerdings abgeschmolzen im Verhältnis der Vomhundertsätze des § 1304e RVO, § 83e Abs. 2 AVG im Verhältnis Neu zu Alt.

 

Rz. 10

Abs. 2 erfordert, dass der Rentenbezieher am 1.1.1992, also nach § 106 i. d. F. ab 1.1.1992, Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung hatte, der im Monat Dezember 1991 höher war als der Beitragsanteil, den der Träger der Rentenversicherung gemäß § 249a SGB V als Krankenversicherungsbeitrag für pflichtversicherte Rentenbezieher zu tragen hatte, und dieser höhere Anspruch nicht nur auf einem Auffüllbetrag beruhte, der sich aus einem der Rentenanpassungsgesetze für den Monat Dezember 1991 ergab (vgl. Rz. 3).

 

Rz. 11

Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, so wird der am 31.12.1991 bestehende Zuschuss zu der Rente und einer sich daran unmittelbar anschließenden Rente desselben Berechtigten (vgl. dazu Rz. 7) auch ab dem 1.1.1992 geleistet, allerdings der Höhe nach begrenzt auf maximal die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung.

2.3 Rentenanpassungsgesetze ab 1984 (Abs. 3)

 

Rz. 12

Abs. 3 übernimmt die Besitzschutzregelungen der Rentenanpassungsgesetze seit 1984. Um zu verhindern, dass die Herabsetzung der Höhe des Beitragszuschusses trotz Rentenanpassung zu einer Verringerung des auszuzahlenden Betrags der Rente führte, enthielten die Rentenanpassungsgesetze ab 1984 in § 4 Abs. 2 Satz 2 eine Regelung, dass zumindest der bisherige Rentenbetrag weiter zu leisten war. Der im Rahmen dieses Zahlbetragsbesitzschutzes zu zahlende Auffüllbetrag galt als Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

 

Rz. 13

Abs. 3 setzt voraus, dass am 31.12.1991 nach einem Rentenanpassungsgesetz Anspruch auf einen solchen Auffüllbetrag bestand. Er gilt nur für Renten, zu denen ein Beitragszuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung gezahlt wird.

 

Rz. 14

Gegebenenfalls wird der bisherige Zuschuss auch über den 31.12.1991 h...

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