2.1 Einkommensanrechnung auf Witwenrenten/Witwerrenten im Beitrittsgebiet (Abs. 1)

 

Rz. 3

Eine Einkommensanrechnung gemäß § 97 erfolgt nach Abs. 1 – abweichend von § 314 – bei Witwen- und Witwerrenten, wenn der Versicherte vor dem 1.1.1992 verstorben ist, die Witwen- oder Witwerrente am 31.12.1991 nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht gewährt und durch Umwertung oder Neuberechnung ab dem 1.1.1992 nach §§ 307a oder 307b neu festgestellt wurde.

Darüber hinaus werden von Abs. 1 auch diejenigen Witwen- und Witwerrenten erfasst, auf die erstmalig ab dem 1.1.1992 nach §§ 46, 243 ein Anspruch besteht, weil die einschränkenden Voraussetzungen der §§ 19 und 21 der 1. Renten-VO, die im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991 für einen Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente maßgebend waren, nicht vorgelegen haben.

Nicht unter Abs. 1 fallen hingegen Ansprüche nach Art. 2 RÜG; diese richten sich nicht nach den Vorschriften des SGB VI.

2.2 Keine Vertrauensschutzregelungen für Witwenrenten/Witwerrenten im Beitrittsgebiet (Abs. 2)

 

Rz. 4

Nach Abs. 2 sind die in § 314 Abs. 1 und 2 enthaltenen Vertrauensschutzregelungen, nach denen eine Einkommensanrechnung nicht erfolgt, wenn der Versicherte vor dem 1.1.1986 gestorben ist oder die Ehegatten bis zum 31.12.1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 in den alten Bundesländern geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben haben (§ 314 Abs. 1) oder der Versicherte vor dem 1.1.1986 gestorben ist und zu einem späteren Zeitpunkt eine Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten beansprucht wird (§ 314 Abs. 2), nicht anzuwenden, wenn der Versicherte, die Witwe oder der Witwer am 18.5.1990 den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten. Hatte die Witwe oder der Witwer am 18.5.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, so wird das Einkommen also auch dann nach Maßgabe des § 97 angerechnet, wenn die Voraussetzungen des § 314 Abs. 1 oder 2 vorliegen.

 

Rz. 5

Die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts richtet sich nach § 30 SGB I. Danach hat jemand dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

 

Rz. 6

Gemäß § 18 Abs. 3 SGB IV ist Beitrittsgebiet das in Art. 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet. Nach dem Einigungsvertrag setzt sich das Beitrittsgebiet zusammen aus den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie vom Land Berlin aus den Bezirken Friedrichshain, Prenzlauer Berg, Pankow, Weißensee, Lichtenberg, Treptow, Hohenschönhausen, Marzahn, Hellersdorf, Köpenick und dem Gebiet Weststaaken, das in den Bezirk Spandau eingegliedert wurde.

 
Praxis-Beispiel
 
Sachverhalt:
Tag der Eheschließung 10.5.1960
Tod des Versicherten 15.3.1985
Beginn der Witwenrente 1.4.1985
Am 18.5.1990 hatte die Witwe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
a) Magdeburg
 
b) München.
 

Lösung:

zu a):

Auf die ab 1.1.1992 nach den Vorschriften des SGB VI zu leistende Witwenrente sind die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (§ 97) anzuwenden (§ 314a Abs. 1). Die Vertrauensschutzregelung des § 314 Abs. 1 greift nicht, weil die Witwe am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte (§ 314a Abs. 2).

zu b):

Auf die zu zahlende Witwenrente sind die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (§ 97) nicht anzuwenden, weil der Versicherte bereits vor dem 1.1.1986 gestorben ist und die Witwe ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.5.1990 in den alten Bundesländern hatte (§ 314 Abs. 1).

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