0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 314 wurde mit Wirkung zum 1.1.1992 durch Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in das SGB VI eingefügt. Abs. 5 wurde mit Wirkung zum 1.1.2002 durch Gesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) geändert. Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wurden Abs. 3 bis 5 mit Wirkung zum 1.8.2004 aufgehoben (Art. 1 Nr. 73 i. V. m. Art. 15 Abs. 1), weil sie als Übergangsregelungen wegen Zeitablaufs entbehrlich geworden waren. Mit Wirkung zum 17.11.2016 wurde Abs. 3 durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 314 enthält Sonderregelungen zu § 97 und in Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 zu § 90. Er regelt als Vertrauensschutzvorschrift, in welchen Fällen eine Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes abweichend von § 97 nicht oder nur stufenweise erfolgt. Die Vorschrift übernimmt die Übergangsregelungen, die bis zum 31.12.1991 in Art. 2 § 17c Abs. 1 KnVNG, Art. 2 § 23b Abs. 1 ArVNG und Art. 2 § 22b Abs. 1 AnVNG enthalten waren. Auf diese Weise wird der Rechtszustand fortgeführt, der vor Einführung der Einkommensanrechnung durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) v. 11.7.1985 (BGBl. I S. 1450) zum 1.1.1986 bestand und für bestimmte Hinterbliebene (in "alten" Versicherungsfällen, die vor dem 1.1.1986 eingetreten sind) aus Vertrauensschutzgründen eine Anrechnung von Einkommen auf deren Hinterbliebenenrente ausschloss bzw. einschränkte.

 

Rz. 3

§ 314 gilt nur für die Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten nach dem Recht des alten Bundesgebiets. Die Anrechnung auf Renten wegen Todes nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht richtet sich nach der Sonderregelung des § 314a.

 

Rz. 4

Abs. 1 betrifft die Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten aus der Versicherung des letzten Ehegatten, wobei er nicht nur Witwen- und Witwerrenten von Ehegatten i. S. d. § 46 Abs. 1 bis 2, sondern auch an (vor dem 1.7.1977) geschiedene Ehegatten nach § 243 Abs. 1 bis 3 erfasst und eine Einkommensanrechnung für 2 Fallkonstellationen ausschließt. Abs. 2 gilt hingegen für Hinterbliebenenrenten, auf die ein Anspruch wegen des Todes des vorletzten Ehegatten nach § 46 Abs. 3 oder § 243 Abs. 4 besteht.

Abs. 3 betrifft die Anrechnung von Einkommen beim Zusammentreffen von Witwen- oder Witwerrenten nach dem letzten und dem vorletzten Ehegatten. Er stellt sicher, dass sich die letzte Eheschließung bei Auflösung der Ehe unter den dort genannten Voraussetzungen nicht nachteilig auf die Höhe der Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatten auswirkt. Das gilt auch dann, wenn hinsichtlich der letzten und vorletzten Ehe unterschiedliche Einkommensarten anzurechnen sind (BT-Drs. 18/9088 S. 13).

2 Rechtspraxis

2.1 Keine Einkommensanrechnung in Todesfällen vor dem 1.1.1986 (Abs. 1 1. Alt.)

 

Rz. 5

Nach Abs. 1 1. Alternative erfolgt eine Einkommensanrechnung (§ 97) auf Witwen- und Witwerrenten i. S. d. §§ 46, 243 nicht, wenn ein Versicherter bereits vor dem 1.1.1986, also vor dem Inkrafttreten des HEZG v. 11.7.1985 gestorben ist.

2.2 Keine Einkommensanrechnung bei Erklärung der Ehegatten bis zum 31.12.1988 (Abs. 1 2. Alt.)

 

Rz. 6

Gemäß Abs. 1 2. Alternative unterbleibt die Anrechnung von Einkommen auf Witwen- und Witwerrenten i. S. d. 243 ferner, wenn die Ehegatten bis zum 31.12.1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben haben. Gemäß Art. 2 § 13a Abs. 2 KnVNG, Art. 2 § 18 Abs. 3 ArVNG, Art. 2 § 17a Abs. 2 AnVNG hatten Ehegatten, deren Ehe vor dem 1.1.1986 geschlossen worden ist und die beide vor dem 1.1.1936 geboren wurden, bis zum 31.12.1988 die Möglichkeit, gegenüber dem für sie zuständigen Rentenversicherungsträger übereinstimmend zu erklären, dass für sie die am 31.12.1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an Witwen und Witwer weiterhin Anwendung finden sollen (Art. 2 § 13a Abs. 2 KnVNG, Art. 2 § 18 Abs. 3 ArVNG, Art. 2 § 17a Abs. 2 AnVNG; vgl. insoweit die Komm. zu § 303). Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus genügt auch die einseitige Erklärung eines Ehegatten, sofern der andere Ehegatte innerhalb der Frist verstorben ist, ohne bis zu seinem Tod eine entsprechende Erklärung wirksam abgegeben zu haben (BSG, Urteil v. 13.11.1990, 1 RA 5/90, BSGE 68 S. 1).

 

Rz. 7

Sofern eine solche Erklärung abgegeben wurde, hat die Witwe entsprechend dem bis zum 31.12.1985 geltenden Recht einen unbedingten Anspruch auf Witwenrente ohne Einkommensanrechnung gemäß § 97. Stirbt die versicherte Ehefrau vor ihrem Ehemann, so hat dieser allerdings nur dann einen Anspruch auf Witwerrente, wenn die Ehefrau im Zeitpunkt ihres Todes den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hatte (§ 303 SGB VI, § 66 Abs. 1 RKG a. F., § 1266 Abs. 1 RVO a. F., § 43 Abs. 1 AVG a. F.); denn für den Witwerrentenanspruch müssen auch die Voraussetzungen des § 303 erfüllt sein (vgl. Komm. zu § 303). Beim Nachweis der überwiegenden Unterhaltsgewährung der Familie durch die verstorbene Ehefrau erhält ihr Witwer die Witwerrente ohne Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes gemäß § 97.

 

Rz. 8

Eine einmal abgegebene Erk...

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