Rz. 22

Gemäß Abs. 7 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 und 2 dieser Vorschrift ist der Jahresarbeitsverdienst einer ausländischen Unfallrente, also einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, die von einem Träger mit Sitz außerhalb dieses Gesetzes geleistet wird, nicht zu ermitteln, wenn am 31.12.1991 sowohl ein Anspruch auf eine deutsche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch auf eine ausländische Unfallrente bestanden hat (Ausnahmen aufgrund des über- oder zwischenstaatlichen Rechts bleiben hiervon unberührt). Grenzbetrag für derartige Übergangsfälle ist vielmehr bei Versichertenrenten sowie bei Witwenrenten/Witwerrenten der Mindestgrenzbetrag (Abs. 5 Satz 1 bis 4), bei Halbwaisenrenten das 13,33fache des aktuellen Rentenwerts und bei Vollwaisen das 20fache des aktuellen Rentenwerts (Abs. 6).

 

Rz. 23

Abs. 7 Satz 1 verstößt insofern gegen europarechtliche Vorschriften, namentlich Art. 7 und 48 bis 51 EWG-Vertrag sowie Art. 3 Abs. 1 der (zum 1.5.2010 durch die Verordnung [EG] 883/04 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit v. 29.4.2004 ersetzten) EWG-VO Nr. 1408/71, als ein Wanderarbeitnehmer, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. § 311 Abs. 1 und eine ausländische Unfallrente von dem Träger eines anderen Mitgliedstaates bezieht, bei der Berechnung des Teils der Leistung, der wegen einer Anrechnung oder wegen Ruhens nicht geleistet wird, gegenüber einem Arbeitnehmer, der beide Leistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhält, schlechter gestellt wird (vgl. EuGH, Urteil v. 7.3.1991, C-10/90, SozR 3-6050 Art. 3 Nr. 1). Zur Vermeidung eines solchen Verstoßes könnte der Grenzbetrag in diesen Fällen in entsprechender Anwendung des § 93 Abs. 4 Satz 3 und 4 unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes ermittelt werden (so Gürtner, in: KassKomm. SGB VI, § 311 Rz. 28).

 

Rz. 24

Nach Abs. 7 Satz 2 gilt bei einer an eine Witwe oder einen Witwer geleisteten Rente ihr um zwei Drittel erhöhter Betrag als Vollrente. Diese Vorschrift, die inhaltsgleich mit § 1279a Abs. 2 Satz 2 RVO bzw. § 56a Abs. 2 Satz 2 AVG ist, hat keinerlei praktische Bedeutung; denn § 311 nimmt an keiner Stelle auf eine Vollrente nach § 581 Abs. 1 Nr. 1 RVO Bezug (Gürtner, a. a. O.; Eisenbart, in: jurisPK-SGB VI, § 311 Rz. 46).

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