Rz. 28

Sofern beim Zusammentreffen einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die als Gesamtleistung der Rentenversicherung der Arbeiter/Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung festgestellt worden ist (sog. Wanderrente), mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung das Ruhen des knappschaftlichen Leistungsanteils vorrangig zu berücksichtigen war, verbleibt es nach Abs. 4 bei dieser Regelung.

 

Rz. 29

Abs. 4 kommt allerdings nur zur Anwendung, wenn bereits am 31.12.1991 ein Anspruch auf eine Rente bestanden hat, die sowohl auf Zeiten der Arbeiter-/Angestelltenversicherung als auch auf Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruhte und diese bereits wegen des Zusammentreffens mit einer Unfallrente der gesetzlichen Unfallversicherung ruhte. Trat ein Ruhen der Rente bisher nicht ein, so ist für Zeiten ab 1.1.1992 ausschließlich § 223 Abs. 5 maßgebend. Danach richtet sich der auf den jeweiligen Träger der Rentenversicherung entfallende Teil des Anrechnungsbetrages (bisher Ruhensbetrag) nach dem Verhältnis, das der Höhe der einzelnen Leistungsanteile zueinander entspricht.

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