Rz. 2
§ 310b regelt die Neufeststellung für bei Verkündung des 2. AAÜG-ÄndG am 2.8.2001 bereits bindend festgestellte Renten, denen begrenzte Arbeitsentgelte für Zeiten der Zugehörigkeit
- zum Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (vgl. Anl. 2 Nr. 4 zum AAÜG, abgedruckt bei § 259b) oder
- zu einem ausländischen Staatssicherheitsdienst
zugrunde gelegt worden sind (§ 310b Satz 1 und 2; vgl. hierzu auch BT-Drs. 14/5640 S. 18 und 14/6063 S. 33).
Die Regelung war wie bei § 310a erforderlich, um auch für "Altfälle" – abweichend von § 300 Abs. 3 (Rentenneuberechnung nur auf der Grundlage des bei Erstfeststellung geltenden Rechts), § 306 Abs. 1 (keine Rentenneuberechnung allein aus Anlass einer Rechtsänderung) – die Rechtsänderungen aufgrund des 2. AAÜG-ÄndG berücksichtigen zu können.
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