Rz. 8

Zu beachten ist, dass die Leistungen nach den §§ 14 bis 17 den Leistungen nach § 31 vorgehen. Sind z. B. nach medizinischen Rehabilitationsleistungen auch Nachsorgeleistungen erforderlich, werden diese im Rahmen des § 17 erbracht, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den ambulanten oder stationären Leistungen besteht.

 
Praxis-Beispiel

Als medizinische Nachsorgeleistung i. S. d. § 17 kommt eine Leistung im Rahmen des § 15 noch in Betracht, wenn die Nachsorgeleistung nicht später als 3 Monate nach Abschluss der eigentlichen Rehabilitationsleistung beginnt und nicht länger als 6 Monate dauert (vgl. Ziff. 4 der Anwendungsempfehlungen zu den Gemeinsamen Richtlinien nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 15 SGB VI v. 16.6.1993, vgl. Rz. 12). Im Umkehrschluss können Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 nur in Betracht kommen, wenn einer der Zeitrahmen überschritten wird – also wenn die Nachsorgeleistung später als 3 Monate nach Beendigung der eigentlichen Rehabilitationsleistung beginnt oder zur Sicherung des Rehabilitationserfolges über einen Zeitraum von 6 Monaten hinaus andauert.

 
Praxis-Beispiel

Ein stark adipöser Arbeitnehmer hat nach einer Wirbelsäulenoperation zur Erlangung der dauerhaften Erwerbsfähigkeit eine 3-wöchige stationäre medizinische Rehabilitationsleistung erhalten. Ein wichtiger Aspekt dieser Rehabilitationsleistung war auch die Reduzierung des Gewichts sowie die Motivation zu mehr Bewegung. Zur Sicherung des Rehabilitationserfolgs schlägt der Arzt der Rehabilitationseinrichtung eine 9-monatige, ambulante, interdisziplinäre Patientenschulung in den Bereichen Ernährung, Bewegung und Psychologie vor. Diese Patientenschulung wird in der Nähe des Wohnortes des Versicherten zweimal die Woche für jeweils 2 Stunden durchgeführt und soll das veränderte Ess- und Bewegungsverhalten unterstützen. Die entstehenden Kosten können im Rahmen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 übernommen werden.

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