2.1 Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben (Abs. 1 Nr. 1)

2.1.1 Leistungsspektrum

 

Rz. 6

Unter der Überschrift "sonstige Leistungen" kann der Rentenversicherungsträger nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Leistungen zur Verfügung stellen, die im Leistungsspektrum des

  • § 14 (Leistungen zur Prävention),
  • § 15 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation),
  • § 15a (Leistungen zur Kinderrehabilitation),
  • § 16 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) bzw.
  • § 17 (Leistungen zur Nachsorge)

nicht enthalten sind, aber trotzdem erforderlich sind, um bezogen auf die Erwerbsfähigkeit des jeweiligen Versicherten das Rehabilitations-/Teilhabeziel zu erreichen oder zu sichern.

Art, Form und Inhalt dieser "sonstigen" Leistungen gibt der Gesetzgeber nicht vor. Deshalb kann der Rentenversicherungsträger im Rahmen seines Ermessens frei bestimmen, welche individuellen Leistungen er einsetzen will, um die Erwerbsfähigkeit des betroffenen Versicherten zu erreichen oder langfristig zu sichern. Voraussetzung jedoch ist, dass der betroffene Versicherte die persönlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB VI erfüllt – also in seiner Erwerbsfähigkeit zumindest langfristig gesehen gefährdet ist.

 

Rz. 7

Als Leistungen können nur die dem Teilhabebereich zuzuordnenden Maßnahmen in Betracht kommen, die nicht durch die §§ 14 bis 17 abgedeckt sind. Zu erwähnen ist hier

  • die Unterstützung bei der Vorbereitung auf eine Teilhabeleistung. Hierzu können gehören z. B.

    • vorbereitende Informationsveranstaltungen vor einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder
    • die Übernahme der Kosten für ein Vorgespräch in der Rehabilitationseinrichtung zur Bestimmung einer geeigneten Klinik bzw. eines angemessenen therapeutischen Ansatzes (insbesondere bei Vorliegen psychischer und psychosomatischer Erkrankungen),
    • die Übernahme der Kosten für eine Gewichtsreduktion oder Nikotinentwöhnung, wenn diese nach Auffassung des Arztes des Rentenversicherungsträgers für den Erfolg der Rehabilitationsleistungen erforderlich erscheinen.
  • die begleitende Hilfe. Hierzu zählen individuelle ergänzende Hilfen, die sonst dem Rehabilitanden daran hindern würden, die Teilhabeleistung der Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen. Es handelt sich hierbei z. B. um die Übernahme der Kosten

    • für die Betreuung des pflegebedürftigen Ehegatten während der Zeit der Teilhabeleistung aufgrund außerhäusiger Abwesenheit,
    • einer Haushaltshilfe während des Rehabilitationssportes zulasten der Rentenversicherung bei einem 9-monatigen Säugling, der sonst für die Zeit der Teilnahme unversorgt ist,
    • für die Versorgung von alten oder behinderten Familienangehörigen während der Rehabilitation,
    • für eine notwendige Dialyse in der Rehabilitationseinrichtung während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation,
    • für eine Ernährungs-/Diätberatung und -schulung des Angehörigen/Partners,
    • für ein Schmerzbewältigungstraining als ambulantes Gruppentraining (z. B. für cP-Kranke und Ca-Erkrankte).

2.1.2 Abgrenzung zu den Leistungen nach §§ 15 bis 17 SGB VI

 

Rz. 8

Zu beachten ist, dass die Leistungen nach den §§ 14 bis 17 den Leistungen nach § 31 vorgehen. Sind z. B. nach medizinischen Rehabilitationsleistungen auch Nachsorgeleistungen erforderlich, werden diese im Rahmen des § 17 erbracht, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den ambulanten oder stationären Leistungen besteht.

 
Praxis-Beispiel

Als medizinische Nachsorgeleistung i. S. d. § 17 kommt eine Leistung im Rahmen des § 15 noch in Betracht, wenn die Nachsorgeleistung nicht später als 3 Monate nach Abschluss der eigentlichen Rehabilitationsleistung beginnt und nicht länger als 6 Monate dauert (vgl. Ziff. 4 der Anwendungsempfehlungen zu den Gemeinsamen Richtlinien nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 15 SGB VI v. 16.6.1993, vgl. Rz. 12). Im Umkehrschluss können Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 nur in Betracht kommen, wenn einer der Zeitrahmen überschritten wird – also wenn die Nachsorgeleistung später als 3 Monate nach Beendigung der eigentlichen Rehabilitationsleistung beginnt oder zur Sicherung des Rehabilitationserfolges über einen Zeitraum von 6 Monaten hinaus andauert.

 
Praxis-Beispiel

Ein stark adipöser Arbeitnehmer hat nach einer Wirbelsäulenoperation zur Erlangung der dauerhaften Erwerbsfähigkeit eine 3-wöchige stationäre medizinische Rehabilitationsleistung erhalten. Ein wichtiger Aspekt dieser Rehabilitationsleistung war auch die Reduzierung des Gewichts sowie die Motivation zu mehr Bewegung. Zur Sicherung des Rehabilitationserfolgs schlägt der Arzt der Rehabilitationseinrichtung eine 9-monatige, ambulante, interdisziplinäre Patientenschulung in den Bereichen Ernährung, Bewegung und Psychologie vor. Diese Patientenschulung wird in der Nähe des Wohnortes des Versicherten zweimal die Woche für jeweils 2 Stunden durchgeführt und soll das veränderte Ess- und Bewegungsverhalten unterstützen. Die entstehenden Kosten können im Rahmen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 übernommen werden.

2.1.3 Abgrenzung zu den Leistungen der Krankenversicherung

 

Rz. 9

Bei den Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 besteht gegenüber den nach §§ 40 ff. SGB V keine Vor- oder Nachrangigkeit. Die Leistungen sind gleichrangig (vgl. auch Wortlaut des § 40...

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