Rz. 11

Absatz 2 gilt für Renten, die bereits vor dem 1.1.2001 unter Anwendung des SGB VI neu festgestellt worden sind. Das ist der Fall, wenn die persönlichen Entgeltpunkte (Ost/West, §§ 66, 254d) neu bestimmt wurden.

In der Gesetzesbegründung zum 4. Euro-Einführungsgesetz heißt es hierzu: "Nach früherem Recht bereits beschiedene Neufeststellungen werden allein aus Anlass einer Rechtsänderung nicht nochmals aufgegriffen (§ 306 Abs. 1). Von diesem Grundsatz macht der neue Abs. 2 für eine bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzbuches durchgeführte Neufeststellung eine Ausnahme im Hinblick auf die nach dem ‚Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit’ (BTDrucks 14/4230) vorgesehene Änderung von § 300 Abs. 3. Auf Antrag führt diese wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen gemäß § 48 SGB X zur Aufhebung des früheren Neufeststellungsbescheides und zu einer nochmaligen Neufeststellung nach den Vorschriften, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren." (BT-Drs. 14/4657 S. 3)

Mit der Gesetzesänderung (§ 309 Abs. 2 i.V.m. § 300 Abs. 3) wird sichergestellt, dass bei einer Neufeststellung im Unterschied zum zuvor geltenden Recht immer das im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenfeststellung maßgebende Recht anzuwenden ist.

Damit sollen zwischenzeitliche leistungsmindernde Rechtsänderungen, z.B. im Rahmen der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Vorschriften des WFG, vermieden werden (vgl. hierzu auch Komm. zu § 300 sowie KomGRV, § 309, Rz. 1.2).

 

Rz. 12

Bei § 309 Abs. 2 i.V.m. § 300 Abs. 3 handelt es sich um eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen i.S.v. § 48 SGB X, die auf Antrag des Berechtigten (vgl. Rz. 14) mit Wirkung zum 1.1.2001 zur Aufhebung des früheren Neufeststellungsbescheides führt.

 

Rz. 13

Nachzahlungsbeträge können sich dementsprechend erst ab 1.1.2001 unter Beachtung von § 44 Abs. 4 SGB X (längstens für 4 zurückliegende Jahre) ergeben.

Kommt es im Rahmen der erneuten Neufeststellung zu einer Minderung der persönlichen Entgeltpunkte, findet § 310 (dynamischer Besitzschutz) Anwendung.

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