0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die durch das Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.1.1996 eingefügte Vorschrift hat die bisherigen durch Zeitablauf überholten §§ 309, 310, 310a ersetzt. Die Vorschrift, bestehend zunächst aus dem heutigen Abs. 1 Nr. 1 und 2, stand im Zusammenhang mit den seinerzeitigen Neuregelungen in § 71 Abs. 2 und § 252a. Die Folgeänderung stellt im Wege der Rentenneufeststellung sicher, dass diese für den Berechtigten regelmäßig günstigeren Vorschriften auch für Renten Anwendung finden, die vor 1996 begonnen haben.

 

Rz. 2

§ 309 wurde wie folgt neu gefasst, geändert bzw. ergänzt:

  • rückwirkend zum 1.1.1996 durch Art. 6 des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983): Die Formulierung "vom 1.1.1996 an" ist durch "am 1.1.1996" ersetzt worden, um klarzustellen, dass es für die Neufeststellung einer vor dem 1.1.1996 begonnenen Rente immer auf das am 1.1.1996 und für danach beginnende Renten auf das bei Rentenbeginn geltende Recht ankommt. Die Vorschrift wurde ferner um Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 erweitert.
  • ab 3.8.2001 durch Einfügung von Abs. 1a rückwirkend zum 1.7.1994 (Inkrafttreten des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes – BerRehaG) aufgrund von Art. 2 i.V.m. Art. 13 Nr. 1 und 11 des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1939).

1 Allgemeines

 

Rz. 3

§ 309 lässt die Neufeststellung von rechtsverbindlich festgestellten Renten bei Vorliegen der in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten rentenrechtlichen Zeiten zu. Die Vorschrift stellt damit Sonderregelungen zu § 300 Abs. 3 (Rechtsanwendung bei Rentenneufeststellungen), zu § 306 Abs. 1 (keine Rentenneufeststellung aufgrund von Rechtsänderungen) sowie zu § 44 Abs. 4 SGB X (Erhöhungsbeträge nur für 4 zurückliegende Jahre) dar.

Abs. 1 regelt, dass in den Fällen der Nrn. 1 bis 3 die Rente auf Antrag vom Beginn an neu zu berechnen ist. Zu unterscheiden ist dabei zwischen einem Rentenbeginn vor dem 1.1.1996 und ab dem 1.1.1996.

Abs. 1a bezieht sich auf Renten, bei denen Zeiten nach dem BerRehaG anerkannt sind oder § 3 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG anzuwenden ist.

Abs. 2 räumt Berechtigten, deren Rente bereits vor dem 1.1.2001 nach dem SGB VI neu festgestellt worden ist, eine weitere Neufeststellung für Rentenbezugszeiten ab 1.1.2001 ein. Die Regelung steht im Zusammenhang mit der am 1.1.2001 in Kraft getretenen Neufassung des § 300 Abs. 3 durch das EM-Reformgesetz v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827).

2 Rechtspraxis

2.1 Neufeststellung nach Abs. 1

 

Rz. 4

Eine Neufeststellung kommt nur bei Renten in Betracht, die nach dem SGB VI – also nach der seit 1992 geltenden Rentenformel – berechnet wurden. Das sind Renten, die

§ 309 gilt nicht für sog. Bestandsrenten des Beitrittsgebietes aus der Zeit vor 1992, denen ab 1992 durch Umwertung persönliche Entgeltpunkte zugeordnet wurden (§ 307a Abs. 1 bis 6).

 

Rz. 5

Diese Renten werden von ihrem Beginn an neu festgestellt, wenn

  • sie beitragsgeminderte Zeiten wegen Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuch enthalten (§ 54 Abs. 3 i.V.m. § 71 Abs. 2) oder
  • Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen Bezuges von Übergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, einer befristeten erweiterten Versorgung oder einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen in Betracht kommen (§ 252a) oder
  • Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG anerkannt wurden.
 

Rz. 6

Liegt der Rentenbeginn vor dem 1.1.1996, gilt für die Neufeststellung das SGB VI i.d.F. des SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995. Dadurch kommt für den Berechtigten die zum 1.1.1996 eingeführte günstigere Regelung des § 71 Abs. 2 zur Anwendung. Sie bewirkte, dass beitragsgeminderte Zeiten mindestens die Entgeltpunkte erhielten, die sie jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit, wegen Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung erhalten hätten.

Für Verfolgungszeiten gilt § 11 Satz 2 BerRehaG in der aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR ab 1.1.2000 geänderten Fassung. Das bedeutet, das für die im Rahmen von § 10 BerRehaG durchzuführende 2. Vergleichsberechnung Verfolgungszeiten nicht als beitragsgeminderte Zeiten, sondern zugunsten des Berechtigten als vollwertige Beitragszeiten (§ 54 Abs. 2, 3) zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu auch 2.2).

 

Rz. 7

Für Neufeststellungsfälle, deren Beginn nach dem 31.12.1995 liegt, gilt das SGB VI in der im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Fassung.

 

Rz. 8

Die Rentenneufeststellung nach Abs. 1 ist stets rückwirkend ab Rentenbeginn vorzunehmen. § 44 Abs. 4 SGB X (längstens für 4 zurückliegende Jahre) findet keine Anwendung. Das gilt selbst dann, wenn zugleich ein weiterer außerhalb von § 309 Abs. 1 liegender Anlass für eine Neufes...

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