Rz. 1

Die durch das Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.1.1996 eingefügte Vorschrift hat die bisherigen durch Zeitablauf überholten §§ 309, 310, 310a ersetzt. Die Vorschrift, bestehend zunächst aus dem heutigen Abs. 1 Nr. 1 und 2, stand im Zusammenhang mit den seinerzeitigen Neuregelungen in § 71 Abs. 2 und § 252a. Die Folgeänderung stellt im Wege der Rentenneufeststellung sicher, dass diese für den Berechtigten regelmäßig günstigeren Vorschriften auch für Renten Anwendung finden, die vor 1996 begonnen haben.

 

Rz. 2

§ 309 wurde wie folgt neu gefasst, geändert bzw. ergänzt:

  • rückwirkend zum 1.1.1996 durch Art. 6 des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983): Die Formulierung "vom 1.1.1996 an" ist durch "am 1.1.1996" ersetzt worden, um klarzustellen, dass es für die Neufeststellung einer vor dem 1.1.1996 begonnenen Rente immer auf das am 1.1.1996 und für danach beginnende Renten auf das bei Rentenbeginn geltende Recht ankommt. Die Vorschrift wurde ferner um Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 erweitert.
  • ab 3.8.2001 durch Einfügung von Abs. 1a rückwirkend zum 1.7.1994 (Inkrafttreten des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes – BerRehaG) aufgrund von Art. 2 i.V.m. Art. 13 Nr. 1 und 11 des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1939).

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