2.1 Voraussetzungen (Abs. 1)

 

Rz. 4

Die Pauschalregelung gilt für sämtliche Rentenansprüche, die bis zum 30.6.2014 entstanden sind. Sie ist an 2 Bedingungen geknüpft:

  • Der Zuschlag an Entgeltpunkten steht dem Rentenbezieher zu, dem der letzte Monat der Kindererziehungszeit – also der 12. Monat (§ 249) – angerechnet wurde. Ist das Kind bereits zuvor gestorben, kommt ein Zuschlag nicht in Betracht. Demgegenüber haben Veränderungen während des 2. Lebensjahres, z. B. bei Beendigung der Erziehung des Kindes, keinen Einfluss auf die Zuschlagsgewährung.
  • Für vor 1921 bzw. 1927 geborene Mütter, denen im Rahmen von §§ 294ff. eine Kindererziehungsleistung zusteht, gilt die Pauschalregelung nicht. Sie erhalten ab 1.7.2014 eine entsprechende Leistungsaufstockung, indem die monatliche Höhe der Leistung verdoppelt wird (vom maßgebenden aktuellen Rentenwert auf das Zweifache dieses Wertes, vgl. §§ 295, 295a).

2.2 Persönliche Entgeltpunkte (Abs. 2)

 

Rz. 5

Der Zuschlag um einen persönlichen Entgeltpunkt/West bzw. Ost (vgl. §§ 66, 254b) – nicht nur Entgeltpunkt (West/Ost) – für jedes Kind bedeutet, dass der Zugangsfaktor, unabhängig von möglichen Rentenabschlägen, immer 1,0 ist (vgl. § 77). Daher ergibt sich ab 1.7.2014 ein für alle Rentenbezieher gleicher Zuschlag, der – bezogen auf den aktuellen Rentenwert (West/Ost) – 28,61 EUR bzw. 26,39 EUR beträgt (vgl. Rentenwertbestimmungsverordnung v. 16.6.2014, BGBl. I S. 746); in der knappschaftlichen Rentenversicherung 75 % hiervon.

 

Rz. 6

Sofern es sich bei der Bestandsrente um eine mit Kindererziehungszeiten berechnete Hinterbliebenenrente handelt, beträgt der Zuschuss wegen des geringeren Rentenartfaktors (§§ 67, 255) nur 60 bzw. 55 % des zuvor genannten Betrages. Zum Rentenartfaktor in der knappschaftlichen Rentenversicherung vgl. § 82.

2.3 Besitzschutz (Abs. 3)

 

Rz. 7

Die Regelung bezieht sich auf sog. Folgerenten, die an Bestandsrenten innerhalb der in § 88 genannten Fristen anschließen. In diesen Fällen ist der Zuschlag gemäß Abs. 3 weiterhin zu zahlen, weil die Berücksichtigung einer um 12 Monate verlängerten Kindererziehungszeit insoweit ausgeschlossen ist (§ 249 Abs. 7).

2.4 Kein Zuschlag (Abs. 4)

 

Rz. 8

Abs. 4 bezieht sich auf die ebenfalls zum 1.7.2014 erfolgte Änderung in § 56 Abs. 4, mit der klargestellt wird, dass Beamte – wie bereits zuvor bis zum 21.7.2009 geregelt – generell von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen werden.

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