Rz. 22

Die Neuberechnung hat nach Abs. 2 Satz 1 ab Beginn der als Rente überführten Leistung – frühestens jedoch ab 1.7.1990 – zu erfolgen. Neu zu berechnen sind auch Leistungen, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestand, ohne dass es zur Rentenzahlung gekommen ist (z.B. bei einer wegen der 1./2. Rentenanpassungsverordnung "aufgezehrten" Zusatzversorgung).

 

Rz. 23

Für Rentenbezugszeiten vor 1992 gelten anstelle des jeweiligen aktuellen Rentenwerts (Ost) – eingeführt ab 1.1.1992, vgl. § 255a – folgende Beträge:

 
  • vom 1.7.1990 bis 31.12.1990:
14,93 DM,
  • vom 1.1.1991 bis 30.6.1991:
17,18 DM,
  • vom 1.7.1991 bis 31.12.1991:
19,76 DM (Abs. 2 Satz 2).

Sie entsprechen der jeweils aus einem Entgeltpunkt/Ost – ermittelt aus einem Jahr mit Durchschnittsverdienst – berechneten Monatsrente.

 

Rz. 24

Mit Abs. 2 Satz 3 und 4 wird sichergestellt, dass auch bei einer erneuten Neufeststellung (im Rahmen von §§ 44, 45 SGB X) Beträge rückwirkend ab 1.7.1990 nachgezahlt werden können. Die Vierjahresfrist (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X) rechnet in solchen Fällen erst von dem Kalenderjahr an, das auf das Jahr der erstmaligen Bescheiderteilung folgt.

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