Rz. 4

Mit der Neufassung des Abs. 2 wird die Regelung im bisherigen Abs. 1 entbehrlich, wonach ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht weiter bestand, solange die Voraussetzungen für diese Rente weiter vorlagen. Der neue Abs. 2 regelt die Behandlung von laufenden Renten wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab 1.7.2017. Diese Renten werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze wie Renten wegen voller Erwerbsminderung behandelt, solange entweder Erwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung vorliegt. Hierdurch soll sich die Rechtsposition der Versicherten nicht verschlechtern (BT-Drs. 18/9787 S. 49). Hinsichtlich des Hinzuverdienstes wird auf Rz. 3 verwiesen.

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