Rz. 2

Die Vorschrift enthält eine übergangsrechtliche Folgeänderung wegen der Einbeziehung einmal gezahlten Arbeitsentgelts bei der Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes gemäß § 21. Die Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Einmalzahlungen war aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss v. 24.5.2000, 1 BvL 1/98, NJW 2000 S. 2264) erforderlich, wonach eine Verletzung von Art. 3 GG vorliegt, wenn einmal gezahltes Arbeitsentgelt zwar beitragspflichtig ist, aber bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen nicht berücksichtigt wird. Für Übergangsgeldansprüche, die vor dem In-Kraft-Treten des o. g. Gesetzes entstanden sind, gilt § 301a. Entsprechende Regelungen enthalten § 434c SGB III, § 47a SGB V und § 47 Abs. 1a SGB VII. Der Regelungsinhalt dieser Vorschriften ist jedoch für die Praxis gegenstandslos geworden.

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