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Ist eine Leistung als Vorruhestandsgeld zu qualifizieren, dann trägt letztlich ausschließlich der Arbeitgeber die rückständigen Beiträge zur Rentenversicherung; §§ 166 Abs. 1 Nr. 3, 170 Abs. 1 Nr. 3, 174 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI i. V. m. § 28g Satz 3 SGB IV (hierauf verweist zutreffend auch Krome, jurisPR-ArbR 36/2023 Anm. 5).

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