Rz. 66
Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Der gewöhnliche Aufenthalt ist nach den Maßstäben des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zu ermitteln.
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