Rz. 2a

Die Versicherungspflichttatbestände in Satz 1 nehmen nach ihrem Sinn und Zweck den Versicherten das Risiko ab, während einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit selbst für eine kontinuierliche Alterssicherung zu sorgen. Der betroffene Personenkreis wird daher nicht mit entsprechenden Beitragszahlungen belastet. Damit wird letztlich Lücken in der Alterssicherung vorgebeugt. Erwerbstätige sollen für Zeiten des Bezugs einer Entgeltersatzleistung jedenfalls dann versicherungs(status)rechtlich so gestellt werden, als ob sie ihre Erwerbstätigkeit nicht unterbrochen hätten, wenn sie zuletzt in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren (BSG, Urteil v. 15.12.2016, B 5 RE 2/16 R Rz 22, 24 m. w. N.; BSG, Urteil v. 16.6.2021, B 5 RE 7/19 R Rz. 21). Die Versicherungspflicht insbesondere von Lohnersatzleistungen nach Nr. 3 stellt sich insoweit auch als Abrundung bzw Ergänzung zur Versicherungspflicht nach §§ 1, 2 und 4 Abs 2 dar (BSG, Urteil v. 15.12.2016, B 5 RE 2/16 R Rz. 24).

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