Rz. 10
Die übrigen neben den Personenstandsdaten der Mutter und des Kindes erforderlichen anspruchsbegründenden Tatsachen können – z. B. durch eine Versicherung an Eides statt (§ 23 SGB X) – generell glaubhaft gemacht werden (Abs. 1 Satz 2). Hierbei handelt es sich um folgende Tatsachen:
- gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter (Inland/Ausland),
- Entsendung ins Ausland zur Zeit der Geburt und Pflichtversicherungsverhältnis zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung,
- Aufenthalt der Mutter zusammen mit dem Ehemann im Ausland zur Zeit der Geburt,
- Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht der Mutter oder des Ehemannes für Beschäftigungen im Ausland zur Zeit der Geburt,
- Lebendgeburt bei Geburten im Ausland.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen